Satzung
Satzung der
Arbeitsgemeinschaft Friedenspädagogik e.V.
laut Satzung vom 20. 11. 1974 und Änderungen vom 10. 5. 1977, 18. 5. 1978, 19. 12. 1995 und 8. 12. 1997
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Friedenspädagogik e.V.". Er hat seinen Sitz in München und ist unter der Nr. 8532 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Arbeitsgemeinschaft Friedenspädagogik unterstützt in demokratischer Verantwortung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Charta der Vereinten Nationen und der Menschenrechtskonventionen alle Bestrebungen, welche die wissenschaftlichen und sozialen Grundlagen für das friedliche Zusammenleben der Menschheit schaffen helfen und dadurch der Überwindung des Unfriedens dienen. Sie ist an keine Weltanschauung oder Partei gebunden, sondern orientiert sich an den Prinzipien verantwortungsbewußter wissenschaftlicher Arbeit.
Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Erziehung und Bildung im Bereich der Friedenspädagogik und
b) die Förderung der Jugendhilfe.
Zweck a) wird insbesondere verwirklicht durch:
interdisziplinäre Forschungen,
Arbeiten an der Übertragung,
Veranstaltung von Fortbildungsmaßnahmen für interessierte Bürger,
Dokumentation und Publikation der Arbeit,
Zusammenarbeit mit Institutionen, Gruppen und Personen, die in diesen oder angrenzenden Bereichen tätig sind.
Zweck b) wird insbesondere verwirklicht durch:
Planung, Durchführung und Auswertung von Projekten, Maßnahmen und Veranstaltungen für Jugendliche, insbesondere Projekte im Bereich der gesellschaftswissenschaftlichen Bildung,
Dokumentation und Publikation der Erfahrungen in den o.g. Projekten, Maßnahmen und Veranstaltungen,
Veranstaltung von Fortbildungsmaßnahmen für im pädagogischen Bereich tätige Fachkräfte,
Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die im Großraum München im Bereich der Jugendhilfe tätig sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Verein für Friedenspädagogik e.V." in Tübingen, oder falls dieser nicht besteht, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung der Erziehung zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins aktiv unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann auf der nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins ideell oder materiell unterstützt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß befindet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ausscheidenden Mitgliedern stehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein aus ihrer Mitgliedschaft zu.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann Aufgaben an Mitglieder und Fachleute delegieren.
§10 Abberufung des Vorstandes
Der Vorstand kann durch Mißtrauensvotum nach schriftlicher Bekanntgabe mit zwei Wochen Frist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abberufen werden, wenn in derselben Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.
§ 11 Die Mitgliederversammlung (MV)
Die MV wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die MV hat folgende Aufgaben:
1. Bestimmung der Grundsätze und Richtlinien des Vereins im Rahmen der Satzung.
2. Festlegung der Geschäftsordnung des Vereins.
3. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
4. Einsetzung von Arbeitsausschüssen.
5. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
7. Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
8. Wahl der Revisoren.
§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die MV kann einen Versammlungsleiter bestimmen. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der MV ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.






